Nach handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) sind bestimmte Kaufleute verpflichtet eine Finanzbuchhaltung zu erstellen. Wer genau dazugehört, ist in den Vorschriften des HGB geregelt: Das sind z.B. gewerbetreibende Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG) und bestimmte Personengesellschaften (z.B. KG, OHG).
Für bestimmte Gewerbetreibende gibt es Ausnahmen, z.B. wenn bestimmte Werte, wie Gewinn, Umsatz oder Umfang des Geschäftsbetriebs nicht überschritten werden.
Wer nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, ist automatisch auch steuerrechtlich buchführungspflichtig.
Darüber hinaus werden Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte allein nach den Steuergesetzen buchführungspflichtig, wenn bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschritten werden.
Ob Buchführungspflicht besteht oder nicht, entscheidet darüber, welche Aufzeichnungen für handels- und steuerrechtliche Zwecke geführt werden müssen und welche Form der Gewinnermittlung in Betracht kommt.