Unabhängig von der Höhe Ihres Umsatzes oder Gewinns ermitteln Ärzte wie auch andere Freiberufler ihren Gewinn grundsätzlich durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dabei werden die im Kalenderjahr gezahlten Ausgaben von den zugeflossenen Einnahmen abgezogen. Die Erstellung einer Bilanz ist nur in besonderen Fällen erforderlich.
Jahresabschluss (Einnahmenüberschussrechnung
und Bilanz) und Steuererklärungen für Zahnmediziner:innen, Physiotherapeut:innen und Ärzt:innen
Ein Jahresabschluss kann viel mehr sein als eine gesetzliche Verpflichtung. Er ist eine Chance für Ihre Praxis, neue Potenziale zu erkennen. Sie erhalten mit der jährlichen Einnahmenüberschussrechnung bzw. Bilanz eine Entscheidungshilfe für zukünftige Investitionen und Ressourcenplanung, die Ihre Praxis noch erfolgreicher macht. Nutzen Sie die Chance!
Vermutlich kommen Ihnen diese Gedanken bekannt vor:
Schnell ist das Jahr schon wieder um und das leidige Thema Jahresabschluss und Steuererklärungen steht vor der Tür.
Herumfliegende Belege, Rechnungen und unstrukturierte Dateien, die auf mehreren Rechnern verteilt sind, müssen nun noch einmal angefasst und sortiert werden.
„Wie war das jetzt noch mal?“
Das muss gar nicht sein! Ich übernehme für Sie die zeitnahe Erstellung Ihres Jahresabschlusses – egal ob Gewinnermittlung oder Bilanz – und fertige sämtliche betriebliche und private Steuererklärungen an.
Die Steuerunterlagen stellen Sie mir schon unterjährig zur Verfügung – über DATEV Unternehmen online – sodass Sie am Jahresanfang nicht mehr viel tun müssen.
So kann ich Sie bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses und Steuererklärungen unterstützen:
- Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnungen)
- Anfertigung und Übermittlung der e-Bilanz bzw. Anlage EÜR für das Finanzamt
- Führen des Inventarverzeichnisses (Anlagenbuchhaltung)
- Mehrjahresvergleiche
- Betriebliche Steuererklärungen (Feststellungserklärungen, Umsatzsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Kapitalertragsteuer-Erklärungen)
- Private Steuererklärungen (Einkommensteuererklärung)
für Praxisinhaber:innen
FAQ Gewinnermittlung bei Zahnmediziner:innen, Physiotherapeut: innen und Ärzt:innen
Sie sind mit Ihren Fragen nicht allein! Hier beantworte ich die gängigsten Fragen
zum Thema Gewinnermittlung bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Sie:
Ohne Steuerberater müssen Sie die Gewinnermittlung sowie Ihre Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Wenn ich das für Sie übernehme, gilt als Abgabetermin der 28. Februar des übernächsten Jahres.
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und andere heilberuflich Tätige sind als Angehörige eines sog. Katalogberufs (Freiberufler) grundsätzlich nicht verpflichtet Bücher zu führen, also eine Bilanz zu erstellen.
Dem Finanzamt müssen Sie nur eine ordnungsgemäße Aufzeichnung Ihrer Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben übermitteln – es wird eine sogenannte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt.
Sind Sie als Arzt Gesellschafter einer Personen und/- oder Kapitalgesellschaft, sieht die Sache anders aus. Das sollten wir in einem persönlichen Gespräch klären.
Rufen Sie gerne durch!