Jahresabschluss und Steuererklärungen

Ein Jahresabschluss kann viel mehr sein als eine gesetzliche Verpflichtung. 

Er ist eine Chance für Ihr Unternehmen, neue Potenziale zu erkennen. Sie erhalten mit dem jährlichen Jahresabschluss eine Entscheidungshilfe für zukünftige Investitionen und Ressourcenplanung, die Ihr Unternehmen noch erfolgreicher macht. Nutzen Sie die Chance!

Es ist mir gleich, ob wir die Buchhaltung für Ihr Unternehmen erstellen oder ob diese in Ihrem Unternehmen selbst erstellt wird. Wir tauschen die erforderlichen Daten und Steuerunterlagen jährlich oder auch schon unterjährig aus – über die vorhandenen Schnittstellen Ihrer Buchhaltungssoftware, über DATEV Unternehmen online oder meiner Mandanten-Cloud. Da richte ich mich ganz nach Ihren Abläufen und Anforderungen.

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So unterstütze ich Sie bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses und Ihrer Steuererklärung:

  • Erstellung von Jahresabschlüssen nach Handels- und Steuerrecht auf Grundlage der von mir geführten oder der von Ihnen im Unternehmen geführten Buchhaltung
  • Spezialabschlüsse (z.B. Eröffnungs-, Zwischen- oder Auseinandersetzungsbilanzen, Sonder- und Ergänzungsbilanzen)
  • Verkürzter Jahresabschluss zur Offenlegung oder Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger
  • Erstellung und Übermittlung von E-Bilanzen
  • Erstellung und Übermittlung von digitalen Finanzberichten
  • Anfertigung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
  • Führung von Anlagenverzeichnissen
  • Betriebliche Steuererklärungen (Körperschaftsteuererklärung, Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung, Gewerbesteuer- und Zerlegungserklärung, Umsatzsteuererklärung, Kapitalertragsteuer-Anmeldungen)
  • Private Steuererklärungen für die Unternehmer:innen / Gesellschafter:innen

Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs

Ich erstelle für Ihre GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder Unternehmensgruppe die rechtlich geforderten Umfänge des Jahresabschlusses sowie alle dazugehörigen betrieblichen Steuererklärungen wie Körperschaft-, Gewerbe-, Feststellungs- und Umsatzsteuererklärungen. Selbstverständlich übermittle ich diese auch an das Finanzamt und dem elektronischen Bundesanzeiger.

Jahresabschluss und Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Jahresabschluss für Einzelunternehmen, GbRs, KGs und OHGs werden gemäß den handels- und / oder steuerrechtlichen Vorschriften korrekt erstellt. Wenn Ihr Unternehmen dank Wachstum perspektivisch auf dem Sprung zur Bilanzierungspflicht steht, begleite und berate ich Sie gerne bei der Umstellung der Prozesse.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Freiberufler:innen

Freiberufler:innen, wie Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Notar:innen benötigen in der Regel nur eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) und keine Bilanz. Das ist ein Vorteil, kann aber auch zu Leichtsinn führen. Über das Jahr hinweg wird oft zu wenig Wert auf ordnungsgemäße steuerliche Aufzeichnungen gelegt, Umsatzschwankungen fallen zu spät auf, woraus die Gefahr einer Gewerblichkeit oder einer überraschenden Steuernachzahlung resultieren kann. Mit mir an Ihrer Seite passiert Ihnen das nicht!

Stephanie-Franke-Steuerberaterin-Buxtehude-Steuerberatung

Warum ich Ihren 
Jahresabschluss erstellen sollte: 

Branchenerfahrung
In über 20 Jahren Erfahrung mit den unterschiedlichsten Branchen habe ich Expertise erlangt, die ich auch in Ihr Unternehmen einbringen und für Sie profitabel einsetzen kann.

Fokus auf das Kerngeschäft 
„Lästig, nervig, und kompliziert“ sind Aussagen, die ich oft höre, wenn es um das Thema Steuern geht. Konzentrieren Sie sich auf die Tätigkeiten, die Ihnen Freude bereiten. Ich kümmere mich um den steuerlichen Part.

Sie sparen Zeit und Geld
Mit mir als externe Steuerberaterin brauchen Sie weder zeitliche noch personelle Ressourcen innerhalb Ihres Unternehmens und können sich um Ihr Tagesgeschäft kümmern. Die Digitalisierung der Finanz- und Lohnbuchhaltung spart Zeit und Geld. 

Habe ich Sie überzeugt? Dann lernen Sie mich näher kennen und wir besprechen Ihren bevorstehenden Jahresabschluss.

FAQ Bilanz erstellen | Jahresabschluss und Steuererklärungen 

Da mich immer wieder die gleichen Fragen von Mandant:innen erreichen,
möchte ich die gängigsten Fragen zum Thema Bilanz und Jahresabschluss für Sie vorab beantworten:

Nach handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) sind bestimmte Kaufleute verpflichtet eine Bilanz aufzustellen. Wer genau dazugehört, ist in den ersten Vorschriften des HGB geregelt: Das sind z.B. gewerbetreibende Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG) und bestimmte Personengesellschaften (z.B. KG, OHG).

Für bestimmte Gewerbetreibende gibt es Ausnahmen, z.B. wenn bestimmte Werte, wie Gewinn, Umsatz oder Umfang des Geschäftsbetriebs nicht erfüllt oder überschritten werden.

Freiberufler, also bestimmte Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und Ärzte, sind in der Regel nicht dazu verpflichtet eine Bilanz zu erstellen. Entscheidend ist hier die Rechtsform.

Es gibt viele verschiedene Bilanzen für unterschiedliche Zwecke und nach unterschiedlichen Vorschriften. Z.B. die Handelsbilanz, Steuerbilanz, Sonderbilanz, Zwischenbilanz, Ergänzungsbilanz usw.

Wer nach den handelsrechtlichen Vorschriften (siehe Frage 1) eine Schlussbilanz zum Geschäftsjahresende aufstellen muss, muss automatisch auch eine Bilanz nach den steuerrechtlichen Gesetzen erstellen.

Oftmals entspricht die Handelsbilanz der Steuerbilanz. In einigen Fällen weichen diese aber voneinander ab, so dass es zwei Bilanzen gibt.

Alle Bilanzen geben dabei Aufschluss darüber, welche Vermögenswerte vorhanden sind, woher Unternehmensmittel kommen und wie hoch das Unternehmen verschuldet ist. Die Gewinn- und Verlustrechnung legt offen, wie viel Geld erwirtschaftet wurde.

Die Steuerbilanz dient dazu die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.

Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und evtl. einem Anhang.

Der Jahresabschluss hat gleich mehrere Funktionen: Er informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses auf und liefert die Grundlage für die Besteuerung.

Der Jahresabschluss dient also als Informationsquelle für alle Geschäftspartner und Gläubiger. Das Ergebnis bestimmt beispielsweise die Höhe der Dividendenausschüttung.

Handelsbilanz:

Kapitalgesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers, also vereinfacht gesagt im Handelsregister, offen- bzw. zu hinterlegen. Bei einer Hinterlegung erfolgt keine Veröffentlichung der Jahresabschlussunterlagen im Bundesanzeiger. Art und Umfang der Übermittlung ist abhängig von der Größe des Unternehmens.

Steuerbilanz:

Seit 2013 müssen alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen Ihren Jahresabschluss elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die E-Bilanz ist die speziell vom Finanzamt geforderte elektronische Darstellungsform des Jahresabschlusses.

 

Wer nicht verpflichtet ist eine Bilanz zu erstellen, ermittelt seinen Gewinn durch eine sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Das sind z.B. kleinere Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Unternehmen, die keine Kaufleute im Sinne des HGBs sind und auch nicht nach den Steuergesetzen dazu verpflichtet sind eine Bilanz zu erstellen.

Die EÜR stellt eine „vereinfachte“ Form der Gewinnermittlung dar. Der Gewinn oder auch der Verlust wird ermittelt, indem man von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abzieht. Die Besonderheit der EÜR, in Abgrenzung zur regulären Bilanz, liegt darin, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich in den Kalenderjahren zu erfassen sind, in denen sie zugeflossen bzw. abgeflossen sind. Unabhängig davon, zu welchem Wirtschaftsjahr diese Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben jeweils wirtschaftlich gehören.

Ja, die gibt es. z.B.

  • Es werden bei der EÜR keine Forderungen ausgewiesen. Eine offene Forderung wird in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme behandelt, in dem sie dem Unternehmer zufließt.
  • Es werden im Rahmen der EÜR keine Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen. Eine Verbindlichkeit wird in dem Zeitpunkt als Betriebsausgabe behandelt, wenn diese vom unternehmerischen Bankkonto tatsächlich abfließt (Ausnahme: abschreibungspflichtige Wirtschaftsgüter).
  • Verdorbene oder gestohlene Ware wirkt sich beim EÜR-Rechner nicht aus, da diese bereits beim Kauf der Ware in den Betriebsausgaben Berücksichtigung fand.

Beim EÜR-Rechner zählt die Vorsteuer, die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt und gezahlt wird, zu den Betriebsausgaben. Die vom EÜR-Rechner an Ihre Kunden in Rechnung gestellte und erhaltene Umsatzsteuer zählt zu den Betriebseinnahmen. Bei den Bilanzieren ist die Umsatz- und Vorsteuer hingegen fast immer ein durchlaufender Posten.

Hier finden Sie mehr Informationen

Digitale Buchhaltung

Über DATEV Meine Steuern können Sie mir alle privaten Steuerunterlagen digital zur Verfügung stellen – wenn Sie wollen, auch schon während des laufenden Jahres und nicht erst zu einem bestimmten Stichtag.

Über das DATEV Online-Portal oder die DATEV App laden Sie Ihre Belege hoch. Somit habe ich darauf Zugriff.

Entweder laden Sie Ihre Dokumente von Ihrem PC hoch oder Sie fotografieren die Papierbelege mit Ihrem Smartphone ab.

Was brauchen Sie dafür?

  • Smartphone
  • Internet-Zugang
  • zwei kostenlose Apps von DATEV (DATEV SmartLogin und DATEV Upload mobil), erhältlich im Google Playstore bzw. im Apple-Store

 

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