Jahresabschluss und Steuererklärungen – Bilanz erstellen

Ein Jahresabschluss kann viel mehr sein als eine gesetzliche Verpflichtung. Er ist eine Chance für Ihr Unternehmen neue Potentiale zu erkennen. Sie erhalten mit dem Jahresabschluss auch eine Entscheidungshilfe für zukünftige Investitionen und Ressourcenplanung, die Ihr Unternehmen noch erfolgreicher macht. Nutzen Sie die Chance!

Vermutlich kommen Ihnen 
diese Gedanken bekannt vor:

  • Schwupp, da ist das Jahr schon wieder um und das leidige Thema Jahresabschluss steht vor der Tür
  • Herumfliegende Belege, Rechnungen und unstrukturierte Dateien, die auf den Rechnern Ihrer Mitarbeiter verteilt sind, müssen nun noch einmal angefasst und sortiert werden „Wie war das jetzt noch mal?“…

Das muss gar nicht sein! Ich übernehme für Sie die Erstellung Ihres Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang usw.) oder Ihrer Gewinnermittlung/Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie den notwendigen Steuererklärungen.

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So kann ich Sie bei Ihrer Bilanzerstellung unterstützen

  • Erstellung von Jahresabschlüssen nach Handels- und Steuerrecht auf Grundlage der von mir geführten oder der von Ihnen im Unternehmen geführten Buchhaltung
  • Erläuterungsberichte zu den Jahresabschlüssen
  • Spezialabschlüsse (z.B. Eröffnungs-, Zwischen- oder Auseinandersetzungsbilanzen, Sonder- und Ergänzungsbilanzen)
  • Verkürzter Jahresabschluss zur Offenlegung oder Hinterlegung beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters
  • Erstellung und Übermittlung von E-Bilanzen
  • Erstellung und Übermittlung von Digitalen Finanzberichten
  • Anfertigung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
  • Führen des Anlagenverzeichnisses
  • Körperschaftsteuererklärung, Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung, Gewerbesteuer- und Zerlegungserklärung
  • Umsatzsteuererklärung

Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs

Ich erstelle für Ihre GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder Unternehmensgruppe die rechtlich geforderten Umfänge des Jahresabschlusses sowie alle dazugehörigen betrieblichen Steuererklärungen wie Körperschaft-, Gewerbe-, Feststellungs- und Umsatzsteuererklärungen. Selbstverständlich übermittle ich diese auch an das Finanzamt und das Handelsregister.

Jahresabschluss und Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften

Jahresabschluss für Einzelunternehmer, GbRs, KGs und OHGs werden gemäß den handels- und / oder steuerrechtlichen Vorschriften korrekt erstellt. Wenn Ihr Unternehmen dank Wachstum perspektivisch auf dem Sprung zur Bilanzierungspflicht steht, begleite und berate ich Sie gerne bei der Umstellung der Prozesse.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Freiberufler

Freiberufler, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare u.Ä. benötigen in der Regel nur eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG) statt einer Bilanz. Über das Jahr hinweg wird dann jedoch zu wenig Wert auf ordnungsgemäße steuerliche Aufzeichnungen gelegt, Umsatzschwankungen fallen zu spät auf, woraus die Gefahr einer Gewerblichkeit oder eine überraschende Steuernachzahlung resultieren kann. Mit mir passiert Ihnen das nicht.

FAQ Bilanz erstellen

Da mich immer wieder die gleichen Fragen von Mandant:innen erreichen,
möchte ich die gängigsten Fragen zum Thema Bilanz und Jahresabschluss für Sie vorab beantworten:

Nach handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) sind bestimmte Kaufleute verpflichtet eine Bilanz aufzustellen. Wer genau dazugehört, ist in den ersten Vorschriften des HGB geregelt: Das sind z.B. gewerbetreibende Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG) und bestimmte Personengesellschaften (z.B. KG, OHG).

Für bestimmte Gewerbetreibende gibt es Ausnahmen, z.B. wenn bestimmte Werte, wie Gewinn, Umsatz oder Umfang des Geschäftsbetriebs nicht erfüllt oder überschritten werden.

Freiberufler, also bestimmte Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und Ärzte, sind in der Regel nicht dazu verpflichtet eine Bilanz zu erstellen. Entscheidend ist hier die Rechtsform.

Es gibt viele verschiedene Bilanzen für unterschiedliche Zwecke und nach unterschiedlichen Vorschriften. Z.B. die Handelsbilanz, Steuerbilanz, Sonderbilanz, Zwischenbilanz, Ergänzungsbilanz usw.

Wer nach den handelsrechtlichen Vorschriften (siehe Frage 1) eine Schlussbilanz zum Geschäftsjahresende aufstellen muss, muss automatisch auch eine Bilanz nach den steuerrechtlichen Gesetzen erstellen.

Oftmals entspricht die Handelsbilanz der Steuerbilanz. In einigen Fällen weichen diese aber voneinander ab, so dass es zwei Bilanzen gibt.

Alle Bilanzen geben dabei Aufschluss darüber, welche Vermögenswerte vorhanden sind, woher Unternehmensmittel kommen und wie hoch das Unternehmen verschuldet ist. Die Gewinn- und Verlustrechnung legt offen, wie viel Geld erwirtschaftet wurde.

Die Steuerbilanz dient dazu die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.

Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und evtl. einem Anhang.

Der Jahresabschluss hat gleich mehrere Funktionen: Er informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses auf und liefert die Grundlage für die Besteuerung.

Der Jahresabschluss dient also als Informationsquelle für alle Geschäftspartner und Gläubiger. Das Ergebnis bestimmt beispielsweise die Höhe der Dividendenausschüttung.

Handelsbilanz:

Kapitalgesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers, also vereinfacht gesagt im Handelsregister, offen- bzw. zu hinterlegen. Bei einer Hinterlegung erfolgt keine Veröffentlichung der Jahresabschlussunterlagen im Bundesanzeiger. Art und Umfang der Übermittlung ist abhängig von der Größe des Unternehmens.

Steuerbilanz:

Seit 2013 müssen alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen Ihren Jahresabschluss elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die E-Bilanz ist die speziell vom Finanzamt geforderte elektronische Darstellungsform des Jahresabschlusses.

 

Wer nicht verpflichtet ist eine Bilanz zu erstellen, ermittelt seinen Gewinn durch eine sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Das sind z.B. kleinere Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Unternehmen, die keine Kaufleute im Sinne des HGBs sind und auch nicht nach den Steuergesetzen dazu verpflichtet sind eine Bilanz zu erstellen.

Die EÜR stellt eine „vereinfachte“ Form der Gewinnermittlung dar. Der Gewinn oder auch der Verlust wird ermittelt, indem man von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abzieht. Die Besonderheit der EÜR, in Abgrenzung zur regulären Bilanz, liegt darin, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich in den Kalenderjahren zu erfassen sind, in denen sie zugeflossen bzw. abgeflossen sind. Unabhängig davon, zu welchem Wirtschaftsjahr diese Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben jeweils wirtschaftlich gehören.

Ja, die gibt es. z.B.

  • Es werden bei der EÜR keine Forderungen ausgewiesen. Eine offene Forderung wird in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme behandelt, in dem sie dem Unternehmer zufließt.
  • Es werden im Rahmen der EÜR keine Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen. Eine Verbindlichkeit wird in dem Zeitpunkt als Betriebsausgabe behandelt, wenn diese vom unternehmerischen Bankkonto tatsächlich abfließt (Ausnahme: abschreibungspflichtige Wirtschaftsgüter).
  • Verdorbene oder gestohlene Ware wirkt sich beim EÜR-Rechner nicht aus, da diese bereits beim Kauf der Ware in den Betriebsausgaben Berücksichtigung fand.

Beim EÜR-Rechner zählt die Vorsteuer, die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt und gezahlt wird, zu den Betriebsausgaben. Die vom EÜR-Rechner an Ihre Kunden in Rechnung gestellte und erhaltene Umsatzsteuer zählt zu den Betriebseinnahmen. Bei den Bilanzieren ist die Umsatz- und Vorsteuer hingegen fast immer ein durchlaufender Posten.

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Warum ich Ihre Bilanz und Ihren Jahresabschluss erstellen sollte:

Branchenerfahrung
Nach über 20 Jahren Erfahrung mit den unterschiedlichsten Branchen habe ich Expertenwissen gesammelt, das ich auch in Ihr Unternehmen einbringen und profitabel verwandeln kann.

Fokus auf das Kerngeschäft
„Lästig, nervig, und langweilig“ sind oft die Dinge, die ich höre, wenn es um das Thema Bilanzerstellung geht. Konzentrieren Sie sich auf die Dinge, die Ihnen Freude bereiten. Ich kümmere mich um Ihren Jahresabschluss.

Sie sparen Zeit
Mit mir als externe Steuerberaterin brauchen Sie weder zeitliche noch personelle Ressourcen innerhalb des Unternehmens und können sich um Ihr Tagesgeschäft kümmern.

Habe ich Sie überzeugt? Dann lernen Sie mich näher kennen und wir besprechen Ihren bevorstehenden Jahresabschluss.

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