Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeiter geschaffen.

 

Das bedeutet:

  • Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren.
  • Es profitieren die Arbeitnehmer durch den Zufluss „brutto wie netto“ und die Arbeitgeber durch die entfallenden Sozialabgaben (sonst ca. 21% auf Bruttolohn).
  • Arbeitgeber können die Prämie bis zum 31.12.2024 steuerfrei zahlen. Ob die Zahlung in einer oder in mehreren Summen erfolgt, ist unerheblich.
  • Die Prämie kann auch Minijobbern gezahlt werden, deren regelmäßiges Entgelt bereits 520,00 Euro beträgt.
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, d.h. die Zahlung muss „on top“ geleistet werden.
  • Auszahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise:

Die Steuerbefreiung ist dafür gedacht, die infolge der anhaltend hohen Inflation stark belasteten Arbeitnehmer zu unterstützen. Deshalb muss zwischen der Zahlung und den gestiegenen Verbraucherpreisen eine Verbindung bestehen. Allerdings werden nach der Gesetzesbegründung keine besonderen Anforderungen zwischen der Leistung des Arbeitgebers und den Preissteigerungen gestellt.

Es soll bereits genügen, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Prämie für den begünstigten Arbeitnehmer deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht.

Für die Praxis empfehle ich (auch aus Nachweisgründen gegenüber künftigen Lohnsteueraußenprüfern), in der jeweiligen Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers einen Hinweis aufzunehmen. Darin sollte deutlich gemacht werden, dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie dazu dient, die anhaltend hohen Belastungen infolge der Preissteigerungen zu reduzieren.

Außerdem sollten Arbeitgeber die Leistung bzw. Zahlung ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen. Sie sollten sich dazu (auch aus Nachweisgründen) eine entsprechende Erklärung vom Arbeitnehmer unterzeichnen lassen. Eine Musterformulierung kann ich Ihnen bei Bedarf gern zur Verfügung stellen.

 

Zum besseren Verständnis erhalten Sie ein Vergleichsbeispiel zwischen Sonderzahlung und Inflationsausgleichsprämie.

Möchte Arbeitgeber A einem Arbeitnehmer (Steuerklasse I, keine Kinder/ Konfession, Bruttolohn 2.500 Euro) mit bzw. ohne Inflationsausgleichsprämie einmalig 3.000 Euro netto extra zuwenden, ergibt sich für A ein Vorteil von 3.464 Euro.

 

Belastungsvergleich

Normale Sonderzahlung

Inflationsausgleichsprämie

Aufwand Arbeitgeber

6.464 Euro

3.000 Euro

Bruttovorteil Arbeitnehmer

5.758 Euro

3.000 Euro

Nettovorteil Arbeitnehmer

3.000 Euro

3.000 Euro

Ersparnis Arbeitgeber

 

3.464 Euro

 

 

Einziger Wehrmutstropfen für den Arbeitnehmer:

Da die Inflationsausgleichsprämie nicht den Sozialabgaben unterliegt, steigt u. a. die spätere Rente des Arbeitnehmers nicht. Denn zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung werden nicht entrichtet.

 

Hinweis:

Ich wurde bereits mehrfach gefragt, ob es möglich ist statt des üblicherweise gezahlten, aber nicht vertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes die Inflationsausgleichsprämie zu leisten.

Hierzu möchte ich Folgendes ausführen:

Zu den vertraglichen Ansprüchen eines Arbeitnehmers gehören auch diejenigen auf Grundlage einer betrieblichen Übung.

Eine betriebliche Übung ist eine regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise des Arbeitgebers, also z.B. die Zahlung von Weihnachtsgeld.

Für das Entstehen eines solchen Anspruchs ist Voraussetzung, dass das wiederholte Verhalten des Arbeitgebers Angebotsqualität hat und ohne Vorbehalt erfolgt ist.

Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl bzw. der Dauer der Wiederholungen kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

In der Rechtsprechung ist für die Weihnachtsgratifikation anerkannt, dass eine betriebliche Übung vorliegt, wenn der Arbeitgeber diese Zahlung mindestens dreimal vorbehaltlos gewährt hat.

 

Bei weiteren Fragen kommen Sie gern auf mich zu.

 

Viele Grüße
Stephanie Franke