Die MVZ GmbH – ein Steuersparmodell? Teil 1/2

MVZ-GmbH

Auch wenn es eine weit verbreitete Meinung ist: die MVZ GmbH taugt nicht als Steuersparmodell. Aber warum erfreut sich die MVZ GmbH in den letzten Jahren so großer Beliebtheit?

Um diese Frage beantworten zu können, will ich die rechtlichen, wirtschaftlichen und vor allem auch die steuerlichen Verhältnisse der MVZ GmbH unter die Lupe nehmen.

Ein Blick zurück: vor ca. 20 Jahren hat es der Gesetzgeber ermöglicht, dass neben den natürlichen Personen auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.

Besonders interessant und häufig vorkommend ist das MVZ, das in Form einer GmbH geführt wird: die MVZ GmbH.

 

Was ist eine MVZ GmbH?

  • Die MVZ GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, d.h. ein eigenständiges Rechtssubjekt.
  • Der Inhaber der MVZ GmbH hält die Geschäftsanteile und wird Gesellschafter genannt.
  • Es muss mindestens einen Gesellschafter geben.
  • Es müssen mindestens zwei Ärzte im MVZ tätig sein.

 

Welche Zulassungsvoraussetzungen sind zu erfüllen?

Die Gründung der MVZ GmbH kann nur durch zugelassene Ärzte bzw. Psychotherapeuten, durch zugelassene Krankenhäuser, durch Kommunen, durch Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V oder durch gemeinnützige Träger, die auf Grund von Zulassungen oder Ermächtigungen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erfolgen. 

 

Weitere Voraussetzungen: 

  • zwei vertragsärztliche Zulassungen (zwei halbe Zulassungen reichen),
  • Vorlage eines Gesellschaftsvertrages,
  • Benennung eines ärztlichen Leiters,
  • Übernahme einer Bürgschaft durch alle Gesellschafter/Gründer für die Forderungen der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung für die MVZ GmbH.

 

Worin unterscheidet sich die MVZ GmbH von der BAG bzw. Einzelpraxis? 

Bei einer BAG sind die Gesellschafter Vertragsärzte und verfügen selbst über ihre Zulassungen. Genauso wie in einer Einzelpraxis.

Bei der MVZ GmbH – in der gängigen Anstellungsvariante – ist die Gesellschaft der Leistungserbringer.

Die Ärzte sind „nur“ angestellt und der Gründer verzichtet zugunsten der MVZ GmbH auf seine Zulassung. Es muss einen Leiter geben, der nicht Geschäftsführer sein muss. Es geht darum, dass dieser grundsätzlich sicherstellt, dass die Behandlung unabhängig erfolgt, also er derjenige ist, der die Leitlinien vorgibt.

Keine Beschränkung für MVZ GmbH: Die Anzahl der angestellten Ärzte ist in einer BAG/Einzelpraxis beschränkt auf drei bzw. vier Ärzte in Anstellung. Diese Beschränkungen gelten für eine MVZ GmbH nicht.

 

Steuern: MVZ GmbH vs. freiberufliche Praxis

Ein freiberuflicher Arzt gehört zu den sog. Katalogberufen, die steuerlich privilegiert sind. Was heißt das?

  • Der Arzt ist einkommen-, aber nicht gewerbesteuerpflichtig.
  • Der Gewinn kann nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden, es muss keine Bilanz aufgestellt werden.
  • Ärztliche Leistungen sind erst dann als Einnahmen zu erfassen, wenn Sie vom Patienten bzw. der KZV auch bezahlt sind und nicht schon im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  • Keine Buchführungspflicht, d.h. die Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle sind viel einfacher und erfolgen unter weniger strengen Regeln.

 

Die MVZ GmbH als juristische Person ist Vollkaufmann. Was heißt das für die Besteuerung?

  • Die MVZ GmbH ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
  • Es sind eine Handels- und Steuerbilanz aufzustellen.
  • Die Handelsbilanz ist dem Handelsregister einzureichen, das diese offen- bzw. hinterlegt.
  • Ärztliche Leistungen sind dann steuerlich als Einnahmen zu erfassen, wenn Sie erbracht sind und nicht erst, wenn sie bezahlt sind.
  • Die MVZ GmbH ist buchführungspflichtig, d.h. die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind einzuhalten. Es ist eine Buchführung zu erstellen und es sind jährliche Inventuren durchzuführen.
  • Um den Gewinn zu ermitteln, müssen z.B. die Forderungen an die KVZ und Patienten und die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten einbezogen werden – unabhängig davon, wann diese geflossen sind.
  • Das Geld der Praxis gehört der MVZ GmbH. Der Arzt kann ohne vertragliche Regelungen (z.B. Beschluss einer Gewinnausschüttung, Arbeitsvertrag, Darlehensvereinbarung) nicht einfach in die „Kasse greifen“.

 

Laufende Besteuerung der Gewinne

Der für die freiberufliche Einzelpraxis oder BAG ermittelte Überschuss unterliegt der Einkommensteuer. Die Höhe des Einkommensteuersatzes ist abhängig von der Höhe des Gewinns bzw. Einkommens.

Je höher das Einkommen, umso höher ist auch der Steuersatz. Der Steuersatz inkl. Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für hohe bis sehr Einkommen beträgt bis zu ca. 48%.

Der Gewinn der MVZ GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15% und Solidaritätszuschlag von 5,5%.

Dazu kommt noch die Gewerbesteuer: die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zu ermitteln, unterliegt weiteren Besonderheiten, auf die ich aus Vereinfachungsgründen nicht näher eingehen werde. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Sitz der Praxis: jede Gemeinde legt ihren eigenen Gewerbesteuerhebesatz fest. Im Durchschnitt kann man von einer 15%-igen Gewerbesteuerbelastung ausgehen.

Wollen die Gesellschafter den verbleibenden Gewinn vom Konto der MVZ GmbH auf ihr privates Bankkonto zur privaten Verfügung überweisen, d.h. den Gewinn ausschütten, so werden weitere Steuern fällig: die MVZ GmbH behält von der Gewinnausschüttung 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag ein.

 

Ganz schön kompliziert? Ja! Zum besseren Verständnis ein Zahlenbeispiel:

 

MVZ GmbH

Die Gewinne der MVZ GmbH werden im Vergleich zur privaten Besteuerung im Ergebnis höher besteuert. Eine Ausnahme hiervon ist dann gegeben, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet und stattdessen investiert werden sollen.

Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die MVZ GmbH an den Arzt in aller Regel ein monatliches Gehalt zahlt. Dieses mindert zwar den Gewinn und damit die Steuerbelastung der MVZ GmbH, unterliegt beim Arzt aber seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Der – wie oben erläutert – ggf. bei bis zu 48% liegt.

 

Steuern beim Verkauf

Der Verkauf einer Praxis bzw. von BAG-Praxisanteilen unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen steuerlichen Privilegien.

Hat der Arzt das 55. Lebensjahr vollendet, besteht die Möglichkeit, den sogenannten „halben“ Steuersatz für den Praxisverkauf in Anspruch zu nehmen. Der Steuersatz auf den Verkaufsgewinn wird auf 56 % des Durchschnittssteuersatzes gemindert. Im Ergebnis wird durch diese Steuerbegünstigung die Steuerbelastung je nach Höhe des Veräußerungsgewinns auf fast die Hälfte reduziert. Diese Steuerbegünstigung ist allerdings auf maximal 5 Millionen € begrenzt.

Voraussetzung ist, dass der Praxisinhaber seine gesamte Praxis oder seinen ganzen BAG-Anteil veräußert und seine freiberufliche ärztliche Tätigkeit zumindest für eine gewisse Zeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis aufgibt. Als angestellter Arzt beim Praxiskäufer mit Einkünften als Arbeitnehmer tätig zu sein, ist für die Steuerbegünstigung dagegen unschädlich.

Veräußert ein Arzt Anteile an einer MVZ GmbH, ist der dabei entstehende Veräußerungsgewinn zu 60 % steuerpflichtig („Teileinkünfteverfahren“) und unterliegt der Einkommensteuer beim Gesellschafter.

Ganz schön kompliziert? Ja! Zum besseren Verständnis ein Zahlenbeispiel:

 

Zahlenbeispiel MVZ GmbH2
(Zur Vereinfachung gehe ich davon aus, dass beide Praxen selbst gegründet wurden und kein Praxiskauf vorangegangen ist.)
 
Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vorliegen, ist die Steuerbelastung am geringsten.
 

Für wen macht die Gründung einer MVZ GmbH Sinn? 

 
An dieser Stelle passt die typische Steuerberater-Antwort: es kommt drauf an! 
 
Wirklich Sinn macht die Gründung einer MVZ GmbH in den Fällen, 
  • in denen die Praxis des Arztes wachsen soll, 
  • er mehr als 4 Ärzte anstellen will 
    Für die Einzelpraxis bzw. die BAG ist die Möglichkeit, Ärzte in Anstellung zu beschäftigen, auf 3 bzw. 4 Ärzte pro Vertragsarzt beschränkt. Für die MVZ GmbH bestehen derartige Beschränkungen nicht, d.h. diese kann beliebig viele Ärzte anstellen oder/und 
  • er sich selbst aus dem Praxisalltag rausnehmen will.
    Der Inhaber der MVZ GmbH muss nur eine gewisse Anzahl an Wochenstunden als Leistungserbringer arbeiten.
 
Andere Motive für die Gründungen von MVZ GmbH:
 

Motiv 1: Begrenzung der persönlichen Haftung

 
Eine MVZ GmbH nur deswegen zu gründen, um die Haftung des Arztes zu mindern, macht in der Regel keinen Sinn. 
 
Bei Gründung der MVZ GmbH ist die Übernahme einer Bürgschaft durch alle Gesellschafter für die Forderungen der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung für das MVZ ohnehin erforderlich. Gegen spätere Honorarforderungen der KZV ist der Inhaber daher nicht geschützt. 
 
Auch die Banken fordern für Kredite der MVZ GmbH private Bürgschaften des Gesellschafters. 
 
Für grobfahrlässige bzw. vorsätzlich begangene Behandlungsfehler haftet der behandelnde Arzt auch weiterhin persönlich. In diesem Punkt der deliktischen Haftung ergeben sich faktisch keine Unterschiede in der Haftungssituation.
 
 

Motiv 2: geplanter Verkauf an Krankenhausträger

 
Die Einbringung der eigenen Praxis in die MVZ GmbH um einen eventuellen Verkauf der eigenen Praxis an einen Krankenhausträger vorzubereiten, ist zwar grundsätzlich kein schlechter Plan, aber vorab nicht unbedingt notwendig. 
Man bedenke hierbei, dass ab Gründung der MVZ GmbH die Verwaltungskosten für die eigene Praxis enorm ansteigen. Die Umwandlung kann auch bis zum Zeitpunkt des Verkaufs warten.
 

Weitere Motive: z.B. Umsatzsteigerungen, weil sich einzelne Praxen gegenseitig Patienten „schicken“ können, aus Marketinggründen ist Auftritt als MVZ GmbH gewünscht, Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung für den Inhaber 

 
Das sind zwar alles Gründe, die für die Gründung einer MVZ GmbH sprechen, ergeben aber in der Gesamtbetrachtung oftmals keinen Vorteil.
 
Denn als entscheidender Nachteil der MVZ GmbH muss der hohe  Verwaltungsaufwand und insbesondere die damit verbundenen Kosten gesehen werden: z.B. für Gebühren der Gründung für Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater, jährliche Kosten für Buchführung und Jahresabschluss, ggf. notwendige Kosten für ein gutes Controlling durch die neuen Strukturen, Notarkosten für Änderungen auf Gesellschafter- und Geschäftsführungsebene.
 

Zusammenfassung

 
Der wesentliche Vorteil einer MVZ GmbH liegt darin, dass in der MVZ GmbH beliebig viele Ärzte angestellt werden können. 
 
Immer weniger junge Ärzte sind bereit den Schritt in die eigene Selbständigkeit zu gehen. Ein junger Arzt kann sofort Gesellschafter in der MVZ GmbH oder in einem ersten vorgelagerten Schritt nur angestellter Arzt der MVZ GmbH werden. Dabei sind verschiedene Arbeitszeitmodelle denkbar, sodass die Tätigkeit in einer Praxis gerade auch für junge Eltern eine attraktive Alternative bietet und die Praxis somit für potenzielle Bewerber interessanter werden kann.
 
Ob die MVZ GmbH oder eine andere Praxisform sinnvoll ist, sollte unter Berücksichtigung der individuellen Lebensverhältnisse, Zukunftspläne und Marksituation abgewogen werden. 
 
Wie aus einer bestehenden Praxis eine MVZ GmbH werden kann und ob eine steuerneutrale Einbringung möglich und auch sinnvoll ist, behandle ich in meinem nächsten Beitrag.
 
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