Steuerliche Behandlung von VIP-Logen, Business-Seats & Give-aways

Steuerliche Behandlung von VIP-Logen, Business-Seats und Give-aways

Am 14. Juni startet endlich die Europa-Fußballmeisterschaft in Deutschland!

Ich wurde bereits von einigen Mandanten angesprochen, was sie steuerlich beachten müssen, wenn sie Geschäftspartner und Mitarbeiter in eine VIP-Loge einladen.

Erst einmal bin ich dankbar, wenn ich VOR der Buchung einer VIP-Loge zu Rate gezogen werde. 

Denn: es ist wichtig zu wissen, dass Einladungen in VIP-Logen nicht nur ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen haben, sondern auch steuerpflichtigen Arbeitslohn hervorrufen können. 

 
Geschenke erhalten die (Geschäfts-)Freundschaft

Es wäre ein „Eigentor“, wenn die Geschäftsfreunde, die man in die VIP-Loge einlädt, diese Leistung am Ende des Tages selbst versteuern müssten. 

VIP-Loge

Was muss man als einladendes Unternehmen beachten?

  • die steuerliche Behandlung der Ausgaben (Preis für die VIP-Loge)
  • der steuerpflichtige geldwerte Vorteil, der sich aus Einladung in die VIP-Loge ergibt…
    den eingeladene Geschäftsfreunde theoretisch versteuern müssten.

Aufteilung der Rechnung über die VIP-Loge

Die Rechnung über die VIP-Loge wird nur einen einheitlichen Gesamtpreis ausweisen. Der Preis für die VIP-Loge kann pauschal in drei Teile aufgesplittet werden:

  1. einen Werbeanteil (40%) -> voll abziehbar als Betriebsausgabe
  2. einen Bewirtungsanteil (30%) -> 70% sind abziehbar, 30% sind nicht abziehbar
  3. einen Geschenkeanteil (30%) -> i.d.R. nicht abziehbar
    Aufgrund der hohen Preise ist davon auszugehen, dass die bekannte Grenze für Geschenke von mehr als 50 Euro netto überschritten werden und ein Betriebsausgaben-Abzug nicht möglich ist.
     

Der Super-GAU:

Der eingeladene Geschäftsfreund muss diesen Vorteil, dass er kostenlosen Eintritt (also durch die Einladung in die VIP-Loge) genießt, versteuern
 
Das kann man vermeiden:
Das einladende Unternehmen kann den Vorteil mit einem pauschalen Steuersatz (30% zzgl. Soli, KiSt) versteuern, sodass die Einladung für den Geschäftspartner auch wirklich ein Benefit und kostenfrei bleibt.

Die guten Nachrichten zur VIP-Loge:

Die Kosten, die anteilig auf die Teilnahme eigener Arbeitnehmer entfallen, sind zu 100% als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Wenn man nachweisen kann, dass die eigenen Mitarbeiter im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse teilgenommen haben, so kann sogar die Pauschalversteuerung unterbleiben. Das ist z.B, der Fall, wenn die Mitarbeiter die Geschäftsfreunde in Empfang nehmen, Flyer auslegen, T-Shirts mit Firmenlogo tragen, Essensbestellungen durchführen usw.

Bei Give-aways ist die steuerliche Einordnung vom Preis des Fanartikels abhängig. Bei fehlender Dokumentation kann es hier leicht zu „Eigentoren“ kommen. 

Sonderfall Business-Seats

Diese enthalten nur Eintrittskarten, Rahmenprogramm und Bewirtung. Der Werbeanteil entfällt. In dem Fall kann der Gesamtbetrag zu jeweils 50% in Geschenke und Bewirtung aufgeteilt werden.

Tipp:

Halten Sie genau fest, wer Ihrer Einladung in die VIP-Loge gefolgt ist und welche Mitarbeiter dabei waren und wofür diese zuständig waren. Ohne Nachweis, wie bspw. Teilnehmerleisten oder Einladungskarten wird davon ausgegangen, dass hälftig Mitarbeiter und Geschäftspartner „beschenkt“ wurden. Dann wäre nur die Hälfte der Aufwendungen für die VIP-Loge abzugsfähig (Mitarbeiter).